Aufstiegs-BAföG: Jetzt beruflich durchstarten

Die Gründe, warum sich jemand beruflich weiterbilden möchte, sind vielfältig. Laut der 10. DIHK-Erfolgsstudie Weiterbildung 2023 ist es für 78 % der Befragten der Wunsch nach einem beruflichen Aufstieg. Das können zum Beispiel bessere Karriereoptionen oder spannendere Arbeitsaufgaben sein. Mehr als jeder Zweite gab an, durch die Weiterbildung seinen Horizont erweitern und Neues lernen zu wollen. Und für ganze 71 % der Befragten war das Thema Geld ausschlaggebend, denn häufig bildet die Weiterbildung die Grundlage für ein höheres Gehalt.

Aber oft scheitert der Traum einer Weiterbildung für viele an den finanziellen Kosten, weil das Geld für den Lebensunterhalt gebraucht wird und zu wenig für Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren übrigbleibt. Wie gut, dass es unterschiedlichste Fördermöglichkeiten gibt!

Eine vielen bislang wenig bekannte Fördermöglichkeit ist das Aufstiegs-BAföG, manchmal auch „Meister-BAföG“ genannt.

Was ist das Aufstiegs-BAföG eigentlich? Und wer kann es in Anspruch nehmen?

Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegs-BAföG (ehemals Meister-BAföG) ist nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) eine Kombination aus einem Zuschuss und einem Darlehen. Mit dem Aufstiegs-BAföG können Personen gefördert werden, die sich in einer förderfähigen Maßnahme auf einen Fortbildungsabschluss vorbereiten.

Das können zum Beispiel folgende Abschlüsse sein:

  • Handwerksmeister:in
  • Industriemeister:in
  • Fachwirt:in
  • Fachkaufmann/-frau
  • Betriebswirt:in

Insgesamt kommen mehr als 700 Berufsqualifikationen infrage. Allerdings ist ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf klare Voraussetzung. Wichtig ist, dass der angestrebte Abschluss zu einem höheren Abschluss als deinem bisherigen in der Berufsgruppe führt.

Früher hieß das Aufstiegs-BAföG ja Meister-BAföG. Aber muss ich denn unbedingt aus dem Handwerk kommen, um davon zu profitieren? Welche Weiterbildungen und Kurse werden überhaupt unterstützt?

Nein, du musst nicht Konstruktionsmechaniker oder Tischlerin sein, um in den Genuss einer Aufstiegsfortbildung zu kommen. Rechtlich ist es so geregelt, dass die Weiterbildung zu einem nichtakademischen Fortbildungsabschluss führt, und zwar mit einer Prüfung auf der Grundlage von

  • § 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
  • § 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung (HwO)
  • oder § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung (HwO) weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen

Für eine Förderung musst du die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung erfüllen (Vorqualifikation). Übrigens: Abiturienten ohne abgeschlossene Erstausbildung und Studienabbrecher sind förderfähig, ebenso auch Personen, die bereits über einen Bachelorabschluss oder vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen, unter der Voraussetzung, dass dies der höchste Hochschulabschluss ist.

Auch Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. wenn sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.

Alle gesetzlichen Grundlagen und die bundeslandspezifischen Regelungen findest du auf dem Info-Portal des Bundesbildungsministerium: https://www.aufstiegs-bafoeg.de

Übrigens: Eine Altersgrenze besteht bei dem Aufstiegs-BAföG nicht. Es ist also nie zu spät für ein Berufs-Upgrade! 😊

Berufliches Wachstum wird gefördert. Nutze die Möglichkeiten!

Wie und wo kann ich das Aufstiegs-BAföG beantragen – ganz praktisch, Schritt für Schritt?

Deinen Antrag stellst du an das Förderamt, das für deinen Wohnort zuständig ist. Alle Antragsformulare sind auf der Homepage Aufstiegs-BAföG abrufbar.

In einigen Bundesländern (z.B. Niedersachsen, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen) kannst du deinen Antrag auf Aufstiegs-BAföG (kurz. AFGB) bequem online stellen. Ob das auch in deinem Fall gilt, kannst du hier schnell hier herausfinden.

Die Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte (Formblatt B) muss vom Anbieter der Weiterbildung mit den erforderlichen Anlagen ausgestellt werden. Ausgewiesen werden die förderfähigen Lerneinheiten (Wissensvermittlung), sprich Unterrichtsstunden, sowie die Lehrgangsgebühren. Diese Gebühren beinhalten aber keine Materialkosten (z.B. Lernmittel) und auch nicht die notwendigen Prüfungsgebühren!

Die Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen muss deinem Antrag ebenfalls beigefügt werden. Das beantragst du bei der zuständigen IHK mit dem Formblatt Z.

Wie hoch ist eigentlich die Förderung durch das Aufstiegs-BAföG und welche Kosten werden dadurch abgedeckt?

Völlig egal, wie dein Kontostand aussieht – zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kannst du einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro. Seit August 2020 erhältst du 50 Prozent der Förderung als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme bekommst du ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.

Bis maximal 2000 € werden deine Kosten für ein Meisterstück im Rahmen von einem Meisterprüfungsprojekt oder Vergleichbares bezuschusst, allerdings nur für 50 % der tatsächlichen Kosten.

Bei Vollzeitmaßnahmen kannst du neben den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren auch einen Beitrag zum Lebensunterhalt beantragen. Diese Unterhaltsförderung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen sowie ggf. vom Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners. Sie wird vollständig als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.

Der monatliche Unterhaltsbeitrag beläuft sich für Alleinstehende maximal auf 963,00 €. Hinzu kommen können ggf. Anrechnungen für Verheiratete bzw. für eingetragene Lebenspartnerschaften in Höhe von 235,00 € sowie für Kinder unter 14 Jahren in Höhe von 150,00 €.

Grundsätzlich kann dir nur die zuständige BAföG-Behörde Auskunft über die tatsächlichen Unterhaltskosten geben, da diese einkommens- und vermögensabhängig sind.

Muss ich denn das Aufstiegs-BAföG zurückzahlen, ähnlich wie das Studien-BAföG?

Best news first: Der Zuschussanteil in Höhe von 50 % der Fördersumme muss von dir nicht zurückgezahlt werden.

Was jedoch von dir zurückgezahlt werden muss, ist das KfW-Darlehen in Höhe von 50 % der Fördersumme. Nach deiner AFBG-Antragsstellung erhältst du dazu ein Angebot zu einem zinsgünstigen Bankdarlehen.

Aber auch hier gibt es weitere gute Nachrichten:

  • Auf Antrag werden bei bestandener Prüfung 50 % des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
  • Wenn du dich im Anschluss an deine Weiterbildung selbständig machst, ist auf Antrag ein vollständiger Erlass möglich.

Und was bietet mir das IBB an Aufstiegsweiterbildungen an?

In unserem Angebotsportfolio haben wir viele IHK-zertifizierte Weiterbildungen, die Aufstiegs-BAföG-berechtigt sind, wie zum Beispiel

Vereinbare doch am besten jetzt gleich einen unverbindlichen und kostenfreien Beratungstermin, entweder telefonisch unter 0800 70 500 00 oder unter www.ibb.com – wir freuen uns, gemeinsam mit dir deine beruflichen Ziele zu verwirklichen!

Gerjet Kleine-Weischede

Gerjet Kleine-Weischede ist Jobcoach des IBB in der Region Nord. Dort unterstützt er Teilnehmende von Weiterbildungen und Umschulungen, erfolgreich in Arbeit zu kommen. Er ist immer auf der Suche nach ungewöhnlichen und frischen Bewerbungsideen. Dafür ist er viel im Netz und auf Social Media unterwegs; außerdem gibt er unter www.chancenmacher.de Tipps und Hinweise.

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